Wärmemessdienst Hänsel ... Ihr Abrechnungsdienstleister

Von der Beratung, Planung und Montage bis zur Abrechnung ... alles aus einer Hand
Heizkostenabrechnung / Kaltwasserabrechnung / Rauchwarnmelder / Energieausweis für Wohngebäude

 

Rauchmelder / Rauchwarnmelder schützen Leben

Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ist in allen 16  Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Geregelt wird dies jedoch in den einzelnen Bundesländern selbst in der jeweiligen Landesbauordnung. Über Termine und Fristen sowie deren Installationen und Wartungen können Sie sich in der unten dargestellten Gliederung informieren. Wie Sie ihre Immobilie schützen und mit welchem  Rauchwarnmelder Sie dies tun können, möchten Wir Ihnen nachfolgend näherbringen. Durch unser geschultes Personal bieten wir die Montage sowie auch die jährliche Wartung (entsprechend den Anfordeungen der DIN 14676). Die jeweilige Landesbauordnung(LBO) schreibt vor, wo und wie Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Anwendung der DIN 14676 stellt sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung eingehalten werden. Unter anderem ist vorgeschrieben: 

  • Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Rettungswege dienen 

  • Rauchwarnmelder müssen so angebracht sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird

 

Jährliche Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder - was muss geprüft werden: 

  • ob der Melder überhapt noch an der vorgeschriebenen Stelle mit entsprechenden Abstand zu den Einrichtungsgegenständen besteht

  • ob die Funktion und Lautstärke der Rauchwarnmelder den Vorgaben entspricht

  • ob die Raucheintrittsöffungen frei sind (dürfen nicht verklebt, abgedeckt oder verschmutzt sein)

  • ob der Melder mechanisch beschädigt ist

  • ob 0,50 m rund um dem Rauchwarnmelder kein Hindernis vorhanden ist

 

Ferninspektion von Rauchwarnmelder ist jetzt zugelassen

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmelder die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen. Teil 1 geregelt die Planung, Einbau, Betrieb und Instandsetzung, der Teil 2 definiert die Anforderung an den Dienstleistungserbringer. Im Teil 1 werden drei Arten RWM definiert (Typ A;B;C) Diese unterscheiden sich in der Funktion der Ferninspektion:

 

Die Neuerungen im Überblick:

Geräte des Typs A

 

Diese Rauchwarnmelder weisen keine Funktionen zur Ferninspektion auf. D.h. diese RWM müssen im regelmäßigen Turnus von 12 Monaten (+- 3 Monate) vor Ort einer Kontrolle unterzogen werden.

 

Geräte des Typs B

 

Der Typ B kann zum Teil mit einer Ferninspektion auf seine Betriebsbereitschaft kontrolliert werden. Hierbei muss beachtet werden, dass nicht alle Funktionen mit Ferninspektion überprüft werden können und spätestens nach 30 Monaten eine Vor-Ort- Kontrolle erfolgen muss.

Geräte des Typs C

 

Im Gegensatz zu den RWM A und B verfügen diese RWM über die Möglichkeit, alle zu überprüfenden Funktionen mit einer Ferninspektion abzudecken. Eine Vor-Ort Kontrolle ist daher nach 10 Jahren (Austausch der RWM) nötig.

 

Übersicht der möglichen Inspektionen 

 

Typ A

Typ B

Typ C

Batteriestatus

12 Monate Vor-Ort

12 Mon. Funk

12 Mon. Funk

Kontrolle und Öffnung des Raucheintrittes

30 Monate Vor-Ort

*30 Mon. Vor-Ort

12 Mon. Funk

Kontrolle der Demontage

12 Monate Vor-Ort

12 Mon. Funk

12 Mon. Funk

Kontrolle Warnsignal

30 Monate Vor-Ort

*30 Mon. Vor-Ort

30 Mon. Funk

Überwachung Umfeld

36 Monate Vor-Ort

*36 Mon. Vor-Ort

36 Mon. Funk

Austausch der Geräte

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

Kontrolle der Beschädigung

12 Monate Vor-Ort

12 Mon. Funk

12 Mon. Funk

Kontrolle der Kommunikation nach Außen

12 Monate Vor-Ort

12 Mon. Funk

12 Mon. Funk

(* längst möglicher Turnus, Empfehlung aller 12 Monate per Funk)

Einbaupflicht

- für Neu- und Umbauten: seit 2013

- für bestehende Gebäude: ab 01.01.2015

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

- in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen

- in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2013

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2018

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2017

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2021

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montier, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafenen

– in Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit  2016

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2021

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2010

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2016

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2006

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2011

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2005

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2015

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie

– für Neu- und Umbauten:

seit 2006

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2010

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2012

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2016

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2013

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2017

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2003

– für bestehende Gebäude:

ab 12.07.2017

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen 

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2004

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2017

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2016

– für bestehende Gebäude:

keine Regelung

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen

– in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer der Immobilie 

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2009

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2016

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2005

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2011

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter


Einbaupflicht

– für Neu- und Umbauten:

seit 2008

– für bestehende Gebäude:

ab 01.01.2019

 

Wo sind Rauchwarnmelder zu montieren

– in Schlafräumen und Kinderzimmern

– in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich für Kontrolle/Wartung

– für den Einbau:

Eigentümer bzw. Vermieter

– für die Betriebsbereitschaft:

Eigentümer bzw. Vermieter

 

 

 

 

 

Heizkostenverteiler

...

Wärmezähler

...

Wasserzähler

...

Rauchwarnmelder

...

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.